Gesetze / Sanierungs- und Abwicklungsgesetz
SAG§ 49 Anwendung und Berechnung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
(1) Institute und gruppenangehörige Unternehmen haben auf Verlangen der Abwicklungsbehörde die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Absatz 2 und den §§ 49a bis 51 einzuhalten.
(2) Die Anforderung wird als Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß § 49c Absatz 3 bis 5 oder 7 bis 9 berechnet und ausgedrückt als prozentualer Anteil
1.
des gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens und
2.
der gemäß den Artikeln 429 und 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikopositionsmessgröße des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens.