Gesetze / Sanierungs- und Abwicklungsgesetz
SAG§ 51 Berichterstattung und Offenlegung der Anforderung
(1) Die Unternehmen, die der Anforderung nach § 49 Absatz 1 unterliegen, melden der Abwicklungsbehörde und der Aufsichtsbehörde
Die Meldepflicht für Beträge der übrigen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten in Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Meldung der Angaben Beträge an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten in Höhe von mindestens 150 Prozent der Anforderung nach § 49 Absatz 1, unter Berücksichtigung der Vorgaben von Satz 1 Nummer 1, halten.
(2) Die Unternehmen melden mindestens halbjährlich die Angaben nach Absatz 1 Nummer 1 und mindestens jährlich die Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 und 3. Die Abwicklungsbehörde kann verlangen, dass die Unternehmen die Angaben nach Absatz 1 häufiger melden.
(3) Die Unternehmen legen mindestens jährlich folgende Angaben offen:
Die Angaben nach Satz 1 sind erstmalig zum 1. Januar 2024 offenzulegen. Abweichend von Satz 2 sind die Angaben in den Fällen des § 54 Absatz 1 erstmalig zum für die Erfüllung der Anforderungen festgesetzten Termin offenzulegen.
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten nicht für Unternehmen, deren Abwicklungsplan vorsieht, dass das Unternehmen im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens liquidiert werden kann.
(5) Wurden Abwicklungsmaßnahmen durchgeführt oder wurde die Abschreibungs- oder Umwandlungsbefugnis nach den §§ 65, 77 Absatz 2 und § 89 ausgeübt, so gelten die Offenlegungspflichten nach Absatz 3 ab dem in § 54 genannten Stichtag für die Erfüllung der Anforderungen nach § 49e oder § 49f.