Gesetze / Verordnung zum Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2

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§ 10a Testung bei Einreise in die Bundesrepublik Deutschland

(1) Die Leistungen nach § 1 Absatz 4 werden durch die niedergelassenen Ärzte und durch die von den Kassenärztlichen Vereinigungen betriebenen Testzentren sowie durch die von diesen beauftragten labormedizinischen Leistungserbringer erbracht.

(2) Die Leistungserbringer nach Absatz 1 rechnen die Leistungen nach § 1 Absatz 4 mit der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung ab. § 7 Absatz 2 bis 6 Satz 1 gilt für die Abrechnung der Leistungen nach Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Festlegungen nach § 7 Absatz 4 und 5 spätestens bis zum 8. August 2020 erfolgen und kein Benehmen herzustellen ist.

(3) Die an die Leistungserbringer nach Absatz 1 zu zahlende Vergütung für alle mit der Testung verbundenen ärztlichen Leistungen mit Ausnahme der labordiagnostischen Leistungen beträgt pauschal 15 Euro. Weitere Leistungen dürfen nicht in Abrechnung gebracht werden. Für die Vergütung der Leistungserbringer nach Absatz 1 für die labordiagnostischen Leistungen gilt § 9 entsprechend.

(4) Für das Verfahren der Zahlungen aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds an die Kassenärztlichen Vereinigungen gilt § 8 entsprechend.

(5) Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben dem Bundesministerium für Gesundheit jeden Monat über die Kassenärztliche Bundesvereinigung die Anzahl der nach Absatz 2 Satz 1 abgerechneten Leistungen mitzuteilen.

§ 10 § 11