Gesetze / Soldatenarbeitszeitverordnung SAZV § 1 Geltungsbereich Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 10.01.2020. Zur aktuellen Fassung → Diese Verordnung gilt für alle Soldatinnen und Soldaten, soweit nicht besondere arbeitszeitrechtliche Bestimmungen gelten.