Gesetze / Soldatenarbeitszeitverordnung SAZV § 1 Geltungsbereich Historische Fassung — Stand 10.01.2020 bis 13.03.2020. Zur aktuellen Fassung → Diese Verordnung gilt für alle Soldatinnen und Soldaten, die im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung verwendet werden.