Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sonderabfallentsorgungsverordnung

SAbfEV

§ 2 Aufgaben der zentralen Einrichtung

(1) Die zentrale Einrichtung nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

die Zuweisung der von den Abfallbesitzern ordnungsgemäß angedienten gefährlichen Abfälle (Sonderabfälle) in dafür zugelassene und aufnahmebereite Abfallentsorgungsanlagen,

die Sicherung ausreichender Entsorgungsmöglichkeiten,

die Information und Beratung von Andienungspflichtigen und Abfallentsorgungsunternehmen über die Möglichkeiten der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von gefährlichen Abfällen,

die Mitarbeit an Entsorgungskonzepten.

(2) Neben den durch diese Verordnung zugewiesenen Aufgaben nimmt die zentrale Einrichtung die durch die Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung zugewiesenen Aufgaben wahr, die im Zusammenhang stehen mit

der Überprüfung der ordnungsgemäßen Entsorgung von gefährlichen Abfällen,

der Nachweisführung für Abfälle,

der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen und

der Entscheidung über Transportgenehmigungen und Genehmigungen für Vermittlungsgeschäfte.

§ 1 § 3