Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sonderabfallentsorgungsverordnung

SAbfEV

§ 3 Andienungspflicht

(1) Der Andienungspflicht unterliegen

gefährliche Abfälle zur Beseitigung im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie

von der zuständigen Behörde im Einzelfall (in Abweichung vom europäischen Abfallverzeichnis) als gefährlich eingestufte Abfälle zur Beseitigung,

die im Land Brandenburg erzeugt worden sind oder im Land Brandenburg entsorgt werden sollen. Die zentrale Einrichtung ist zur Feststellung befugt, ob Abfälle der Andienungspflicht unterliegen. Damit stellt sie auch die Gefährlichkeit der Abfälle fest. Besteht eine Andienungspflicht, kann sie die Andienung der betreffenden Abfälle anordnen.

(2) Abweichend von Absatz 1 unterliegen der Andienungspflicht nicht

die durch Rechtsvorschrift geregelte Rücknahme von Abfällen,

Abfälle, die in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes verbracht werden (grenzüberschreitende Verbringung),

Abfälle aus der Sanierung von schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes, die im Bereich der von der Altlastensanierung betroffenen Fläche nach Behandlung (on-site-Behandlung) oder ohne vorherige Behandlung auf dem Sanierungsgrundstück wieder eingebracht werden sollen, wenn durch einen für verbindlich erklärten Sanierungsplan im Sinne des § 13 oder eine Anordnung zur Durchsetzung der Pflichten des § 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sichergestellt wird, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.

(3) Andienungspflichtig sind der Erzeuger und der Besitzer von Abfällen, die gemäß Absatz 1 der Andienungspflicht unterliegen. Die Notwendigkeit zur Andienung entfällt für den Pflichtigen, wenn der jeweils andere Pflichtige im Sinne von Satz 1 die Andienung für denselben Abfall des betreffenden Entsorgungsvorgangs bereits vorgenommen hat. Die Pflichten der Erzeuger und Besitzer nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz zur Abfallvermeidung und zur ordnungsgemäßen Entsorgung von Abfällen bleiben hiervon unberührt.

(4) Abweichend von Absatz 3 ist andienungspflichtig

der Einsammler, wenn ein Sammelentsorgungsnachweis geführt wird,

der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger für gefährliche Abfälle, die ihm überlassen wurden oder die er im Rahmen der Sammlung nach § 3 Absatz 3 Satz 2 und 3 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes angenommen hat,

der freiwillig zurücknehmende Hersteller oder Vertreiber von gefährlichen Abfällen; die zentrale Einrichtung kann in diesem Fall Abweichungen von den Anforderungen des § 4 zulassen.

§ 2 § 4