Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sonderabfallentsorgungsverordnung
SAbfEV§ 5 Zuweisung durch die zentrale Einrichtung
(1) Die zentrale Einrichtung weist die ihr ordnungsgemäß angedienten Abfälle unter Einhaltung der Voraussetzungen nach Absatz 3 durch Bescheid dafür zugelassenen und annahmebereiten Abfallentsorgungsanlagen zu. Der andienungspflichtige Abfallerzeuger und -besitzer ist verpflichtet, die Abfälle der zugewiesenen Abfallentsorgungsanlage zuzuführen. Abfallentsorger dürfen der Andienungspflicht unterliegende Abfälle nur annehmen, wenn sie von der zentralen Einrichtung zugewiesen sind.
(2) Die zentrale Einrichtung soll innerhalb von 30 Kalendertagen nach Eingang der Andienungsunterlagen über die Zuweisung entscheiden. Fordert die zentrale Einrichtung den Andienungspflichtigen zur Ergänzung der Andienungsunterlagen auf, so wird die Frist nach Satz 1 unterbrochen. Hat der Andienungspflichtige die zentrale Einrichtung nach § 4 Absatz 2 mit der Einholung einer Annahmeerklärung und einer behördlichen Bestätigung bevollmächtigt, so beginnt die Frist nach Satz 1 mit Eingang der vollständigen Annahmeerklärung und behördlichen Bestätigung bei der zentralen Einrichtung.
(3) Voraussetzung der Zuweisung ist, dass die beabsichtigte Abfallentsorgung ordnungsgemäß ist und den Zielen der Abfallwirtschaftsplanung entspricht. Maßgebend sind dafür insbesondere die Anforderungen an die Verwertung und die Beseitigung von Abfällen nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen, die Grundsätze in Artikel 39 Absatz 6 der Verfassung des Landes Brandenburg, die Ziele des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes, insbesondere der Vorrang der Abfallbeseitigung in den Ländern Brandenburg und Berlin, sowie die Inhalte der Abfallwirtschaftspläne des Landes. Bei der Entscheidung soll die zentrale Einrichtung die Angaben des Abfallbesitzers nach § 4 Absatz 1 Satz 2 berücksichtigen, ist aber nicht daran gebunden. Sie ist nach Anhörung des Andienungspflichtigen zur Zuweisung in eine andere annahmebereite Entsorgungsanlage befugt, wenn diese nach den in den Sätzen 1 und 2 genannten Kriterien zur Entsorgung besser geeignet ist.
(4) Die Zuweisung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden. Sie soll in der Regel nur befristet erfolgen und ist mit einem Widerrufsvorbehalt und mit einer Meldepflicht für den Fall zu versehen, dass der andienungspflichtige Abfallbesitzer die vorgehaltenen Entsorgungskapazitäten nur noch teilweise oder gar nicht mehr nutzt oder nutzen kann. Durch Auflagen kann auch festgelegt werden, wie die Abfälle der zugewiesenen Abfallentsorgungsanlage zuzuführen sind, und insbesondere eine Vorbehandlung verlangt werden. Es kann die Vorlage eines Beleges über die Kosten der Entsorgung gefordert werden.