Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sonderabfallentsorgungsverordnung

SAbfEV

§ 6 Zurückweisung angedienter Abfälle

(1) Kann eine Zuweisung unter Einhaltung der in § 5 Absatz 3 genannten Voraussetzungen nicht erfolgen, so weist die zentrale Einrichtung die angedienten Abfälle zurück. Sie kann die Zuweisung auch dann zurückweisen, wenn die Andienung durch den Abfallbesitzer nicht den Anforderungen des § 4 entspricht, der Andienungspflichtige Anordnungen oder Auflagen der zuständigen Behörde oder der zentralen Einrichtung nicht beachtet oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.

(2) Bei einer Zurückweisung bleibt die Andienungspflicht gemäß § 3 bestehen.

§ 5 § 7