Gesetze / Landesrecht Brandenburg / SBG-Errichtungsverordnung

SBGV

§ 13 Aufwandsentschädigungen

Die Mitglieder des Beirates, der Fachkommission und der Arbeitsgruppen sind ehrenamtlich tätig. Die Stiftung erstattet ihnen die notwendigen nachgewiesenen Auslagen und zahlt ihnen eine Reisekostenvergütung entsprechend den landesrechtlichen Vorschriften.

§ 12 § 14