Gesetze / Landesrecht Brandenburg / SBG-Errichtungsverordnung

SBGV

§ 12 Arbeitsgruppen

Zur Unterstützung der Leitungen der unter § 2 Absatz 1 Satz 2 genannten Gedenkstätten kann der Vorstand im Benehmen mit den Leitungen Arbeitsgruppen bilden. Der Vorstand kann den Arbeitsgruppen Geschäftsordnungen vorgeben.

§ 11 § 13