Gesetze / Landesrecht Brandenburg / SBG-Errichtungsverordnung
SBGV§ 12 Arbeitsgruppen
Zur Unterstützung der Leitungen der unter § 2 Absatz 1 Satz 2 genannten Gedenkstätten kann der Vorstand im Benehmen mit den Leitungen Arbeitsgruppen bilden. Der Vorstand kann den Arbeitsgruppen Geschäftsordnungen vorgeben.