Gesetze / Landesrecht Brandenburg / SBG-Errichtungsverordnung

SBGV

§ 16 Beschäftigte

Die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten der Stiftung werden durch privatrechtliche Arbeitsverträge geregelt. Hinsichtlich der Vertragsinhalte finden die für Tarifbeschäftigte des Landes Brandenburg geltenden tarifrechtlichen Regelungen entsprechend Anwendung.

§ 15 § 17