Gesetze / Landesrecht Brandenburg / SBG-Errichtungsverordnung

SBGV

§ 17 Übergangsvorschrift für Beirats- und Fachkommissionsmitglieder

Berufungen, die nach § 8 Absatz 1 und § 9 Absatz 2 der Verordnung über die Errichtung der rechtsfähigen Stiftung öffentlichen Rechts „Brandenburgische Gedenkstätten“ in der bis zum 29. Juni 2023 geltenden Fassung, erfolgt sind, sind unwirksam. Die Mitglieder des Beirates und der Fachkommission sind unmittelbar nach Inkrafttreten dieser Verordnung neu zu berufen.

§ 16