Gesetze / Landesrecht Brandenburg / SBG-Errichtungsverordnung

SBGV

§ 9 Der Beirat

(1) Der Beirat berät die Stiftung. Er kann dem Stiftungsrat und dem Vorstand Vorschläge für deren Tätigkeit unterbreiten.

(2) Der Beirat besteht aus bis zu 25 Personen der vom Zweck der Stiftung berührten Gruppen, Verbände, Institutionen und Vereine der Zivilgesellschaft, insbesondere des Zentralrates der Juden in Deutschland, des Zentralrates Deutscher Sinti und Roma sowie der Häftlingskomitees und Opferverbände der Gedenkstätten. Sie werden von dem für Kultur zuständigen Mitglied der Landesregierung Brandenburg für die Dauer von vier Jahren auf Vorschlag des Stiftungsrates berufen. Wiederberufungen sind möglich. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird für die verbleibende Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds ein neues Mitglied berufen. Auf eine geschlechterparitätische Besetzung des Beirates wird hingewirkt.

§ 8 § 10