Gesetze / Landesrecht Brandenburg / SBG-Errichtungsverordnung
SBGV§ 8 Der Vorstand und die Gedenkstättenleitungen
(1) Der Vorstand ist die die Gedenkstätte und Museum Sachsenhausen leitende Person (Stiftungsdirektorin oder Stiftungsdirektor), die durch die die Mahn- und Gedenkstätte Ravensbrück leitende Person vertreten wird.
(2) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
Gegenüber dem Vorstand wird die Stiftung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Stiftungsrates vertreten. Der Vorstand führt die Beschlüsse des Stiftungsrates aus und bereitet dessen Sitzungen vor. Er bereitet die Sitzungen des Beirates, der Fachkommission und der Arbeitsgruppen vor.
(3) Der Vorstand koordiniert die Arbeit der in § 2 Absatz 1 Satz 2 genannten Gedenkstätten und ist für alle übergreifenden Belange verantwortlich. Er hat rechtzeitig vor Beginn eines Jahres einen Haushalts- und Stellenplan aufzustellen, der die Grundlage für die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben bildet.
(4) Der Vorstand legt dem Stiftungsrat jährlich einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes für das Geschäftsjahr vor.
(5) Der Vorstand hat am Sitz der Stiftung eine Geschäftsstelle, die unter der Leitung einer Verwaltungsleiterin oder eines Verwaltungsleiters (Verwaltungsleitung) zentrale Dienstleistungen für die Gedenkstätten und die Stiftung anbietet, koordiniert und ausführt.
(6) Der Vorstand berät sich regelmäßig mit der Verwaltungsleitung sowie den anderen Leitungspersonen der in § 2 Absatz 1 Satz 2 genannten Gedenkstätten.
(7) Die in § 2 Absatz 1 Satz 2 genannten Gedenkstätten werden im Rahmen ihrer Aufgaben von der leitenden Person selbständig geleitet. Zu den Aufgaben der Gedenkstätten gehören insbesondere die sie betreffenden Arbeiten der Forschung, Publikation, Sammlung, Dokumentation sowie die Gestaltung von Ausstellungen, die gedenkstättenpädagogische Bildungsarbeit, die technischen Dienste und der Einsatz der Beschäftigten.