Gesetze / SCE-Beteiligungsgesetz

SCEBG

§ 33 Kosten und Sachaufwand

Die durch die Bildung und Tätigkeit des SCE-Betriebsrats und des geschäftsführenden Ausschusses entstehenden erforderlichen Kosten trägt die Europäische Genossenschaft. Im Übrigen gilt § 19 Satz 2 entsprechend.

§ 32 § 34