Gesetze / Gesetz über die Errichtung einer Stiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur
SEDDiktStiftG§ 9 Aufsicht, Haushalt, Rechnungsprüfung, Rechts- und Amtshilfe
(1) Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums des Innern.
(2) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung finden die für die Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.
(3) Der Stiftung ist Rechts- und Amtshilfe zu leisten. Gebühren und Auslagen werden nicht erstattet.