Gesetze / Soldatenentschädigungsgesetz
SEG§ 10 Verhältnis zu Leistungen anderer Träger
(1) Die Leistungen der Soldatenentschädigung gehen Leistungen anderer Träger, insbesondere anderer Sozialleistungsträger, vor.
(2) Leistungsansprüche aus privaten Sicherungs- und Versorgungssystemen sind auf Leistungen der Soldatenentschädigung nicht anzurechnen.