Gesetze / Soldatenentschädigungsgesetz

SEG

§ 87 Anrechnungsvorschrift

Die Geldleistung nach § 83 bleibt bei anderen Sozialleistungen und bei den Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz als Einkommen unberücksichtigt, soweit sie den Betrag von 1 260 Euro nicht überschreitet. § 13 gilt entsprechend.

§ 86 § 88