Gesetze / Soldatenentschädigungsgesetz SEG § 87 Anrechnungsvorschrift Historische Fassung — Stand 01.07.2025 bis 01.07.2026. Zur aktuellen Fassung → Die Geldleistung nach § 83 bleibt bei anderen Sozialleistungen und bei den Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz als Einkommen unberücksichtigt, soweit sie den Betrag von 1 209 Euro nicht überschreitet. § 13 gilt entsprechend.