Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB 7§ 132 Zuständigkeit für Unfallversicherungsträger
Die Unfallversicherungsträger sind für sich und ihre eigenen Unternehmen zuständig.