Gesetze / Verordnung über das Ruhen von Entgeltersatzleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bei Zusammentreffen mit Versorgungsleistungen der Sonderversorgungssysteme

SGB3EntGRuhV

§ 3

Diese Verordnung gilt nicht für das Kurzarbeitergeld.

§ 2 § 4