Gesetze / Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz
SGleiG 2024§ 29 Wahlgrundsätze
Die Gleichstellungsbeauftragte und eine oder mehrere Stellvertreterinnen werden in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.
Gesetze / Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz
SGleiG 2024Die Gleichstellungsbeauftragte und eine oder mehrere Stellvertreterinnen werden in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.