Gesetze / Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz

SGleiG 2024

§ 36 Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, das Verfahren für die Durchführung der Wahl durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

§ 35 § 37