Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zum Siebzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Siebzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)

SIEBZEHNTER_RUNDFUNKAEND_STV

§ 2

(1) Das Mitglied des Fernsehrates des Zweiten Deutschen Fernsehens (ZDF) nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe q Doppelbuchstabe dd des durch den Siebzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag geänderten ZDF-Staatsvertrages aus dem Bereich Senioren, Familie, Frauen und Jugend aus dem Land Brandenburg wird gemeinsam entsandt vom

Seniorenrat des Landes Brandenburg e. V.,

Deutschen Familienverband Landesverband Brandenburg e. V.,

Frauenpolitischen Rat Land Brandenburg e. V. und

Landesjugendring Brandenburg e. V.

(2) Kommt bis vier Wochen vor dem Ablauf der Amtsperiode des ZDF-Fernsehrates eine Einigung über die Entsendung nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet in gemeinsamer Sitzung das Los zwischen den Vorschlägen der Organisationen.