Gesetze / SINTEG-Verordnung

SINTEG-V

§ 11 Auszahlung verbliebener Vorteile

Sofern nach der Anrechnung nach § 10 Absatz 1 noch wirtschaftliche Vorteile beim Teilnehmer verbleiben, ist er verpflichtet, diese Vorteile an den Netzbetreiber auszuzahlen, an dessen Netz die jeweilige Anlage angeschlossen ist.

§ 10 § 12