Gesetze / SINTEG-Verordnung

SINTEG-V

§ 5 Ausnahmen von der Pflicht zur Einrichtung einer gemeinsamen Internetplattform

Bei Projekttätigkeiten eines Verteilernetzbetreibers kann bei der Beschaffung von ab- und zuschaltbaren Lasten entgegen § 13 Absatz 6 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes auf die Einrichtung einer gemeinsamen Internetplattform aller Verteilernetzbetreiber verzichtet werden.

§ 4 § 6