Gesetze / Studentenkrankenversicherungs-Meldeverordnung SKV-MV § 8 Listen für Meldungen und Bescheinigungen Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 02.01.2020. Zur aktuellen Fassung → Die Ausbildungsstätten und die Krankenkassen können vereinbaren, daß Meldungen und Bescheinigungen nach den §§ 6 und 7 auf Listen erfolgen.