Gesetze / Studentenkrankenversicherungs-Meldeverordnung

SKV-MV

§ 8 Listen für Meldungen und Bescheinigungen

Die Ausbildungsstätten und die Krankenkassen können vereinbaren, daß Meldungen und Bescheinigungen nach den §§ 6 und 7 auf Listen erfolgen.

§ 7 § 9