Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über die Errichtung der Stiftung „Kleist-Museum“

SKleistMG

§ 11 Fachbeirat

(1) Der Fachbeirat besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Bei den Mitgliedern des Fachbeirates handelt es sich um Persönlichkeiten mit wissenschaftlicher, musealer, kulturpolitischer oder internationaler Expertise, die aufgrund ihres Engagements und ihrer Sachkunde geeignet sind, die Stiftungsorgane in fachlichen Fragen sachkundig zu beraten. Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes vom Stiftungsrat für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Die Wiederbestellung ist zulässig.

(2) Der Fachbeirat wählt für die Dauer der Amtszeit aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Wiederwahl ist zulässig.

(3) Der Fachbeirat berät die Organe der Stiftung, insbesondere den Vorstand, in fachlichen Angelegenheiten. Er gibt Empfehlungen ab.

(4) Der Fachbeirat soll mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammentreffen. Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder des Fachbeirates oder der Stiftungsrat dies verlangen. Der Vorstand bereitet die Sitzungen in Abstimmung mit der oder dem Vorsitzenden vor und nimmt an den Sitzungen teil.

(5) Die Mitglieder des Fachbeirates sind ehrenamtlich und unentgeltlich tätig. Es besteht Anspruch auf Ersatz der notwendigen Aufwendungen nach Maßgabe der für die Verwaltung des Landes Brandenburg geltenden Bestimmungen des Reisekostenrechts.

(6) Das Nähere regelt die Stiftungssatzung.

Einzelnorm

§ 10 § 12