Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über die Errichtung der Stiftung „Kleist-Museum“

SKleistMG

§ 13 Gesetzliche Überleitung von Arbeitsverhältnissen

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Vereins „Kleist-Gedenk- und Forschungsstätte e. V. “ kraft Gesetzes auf die Stiftung über. Die Stiftung tritt in die Rechte und Pflichten aus diesen Arbeitsverhältnissen ein. Für die Arbeitsverhältnisse der kraft Gesetzes übergeleiteten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Satz 1 gilt § 12.

Einzelnorm

§ 12 § 14