Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über die Errichtung der Stiftung „Kleist-Museum“
SKleistMG§ 5 Rechtsaufsicht
Die Rechtsaufsicht über die Stiftung führt die für Kultur zuständige oberste Landesbehörde.
Einzelnorm
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SKleistMGDie Rechtsaufsicht über die Stiftung führt die für Kultur zuständige oberste Landesbehörde.
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