Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über die Errichtung der Stiftung „Kleist-Museum“
SKleistMG§ 7 Zusammensetzung des Stiftungsrates
(1) Dem Stiftungsrat gehören an:
eine Vertreterin oder ein Vertreter der für Kultur zuständigen obersten Landesbehörde, die nicht zugleich mit der Rechtsaufsicht über die Stiftung befasst ist, als Vorsitzende oder Vorsitzender des Stiftungsrates,
eine Vertreterin oder ein Vertreter der für Kultur zuständigen obersten Bundesbehörde als Stellvertreterin oder Stellvertreter der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden des Stiftungsrates,
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Stadt Frankfurt (Oder) als zweite Stellvertreterin oder zweiter Stellvertreter der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden des Stiftungsrates,
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landkreises Oder-Spree,
ein Mitglied des Landtages Brandenburgs.
(2) Das in Absatz 1 Nummer 1 genannte Mitglied wird von der für Kultur zuständigen obersten Landesbehörde entsandt und abberufen. Das in Absatz 1 Nummer 2 genannte Mitglied wird von der für Kultur zuständigen obersten Bundesbehörde entsandt und abberufen. Das in Absatz 1 Nummer 3 genannte Mitglied wird von der Stadt Frankfurt (Oder) entsandt und abberufen. Das in Absatz 1 Nummer 4 genannte Mitglied wird vom Landkreis Oder-Spree entsandt und abberufen. Das in Absatz 1 Nummer 5 genannte Mitglied wird vom Landtag entsandt und abberufen. Für den Fall des Ausscheidens ist durch die entsendende Stelle eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger unverzüglich zu berufen.
(3) Die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Mitglieder verfügen je über zwei Stimmrechte.
(4) Für jedes Mitglied erhält die entsendende Stelle die Möglichkeit, eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für den Verhinderungsfall zu berufen. Sind sowohl das Mitglied und seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter verhindert, kann die entsendende Stelle eine Bevollmächtigte oder einen Bevollmächtigten entsenden.
(5) Die Tätigkeit im Stiftungsrat ist unentgeltlich. Es besteht Anspruch auf Ersatz der notwendigen Aufwendungen nach Maßgabe der für die Verwaltung des Landes Brandenburg geltenden Bestimmungen des Reisekostenrechts.
(6) Das Nähere regelt die Stiftungssatzung.
Einzelnorm