Gesetze / Soldatenlaufbahnverordnung
SLV 2002§ 12 Beförderung der Unteroffizieranwärterinnen und Unteroffizieranwärter
(1) Die Beförderung einer Unteroffizieranwärterin oder eines Unteroffizieranwärters ist nach folgenden Dienstzeiten zulässig:
Die Mannschaftsdienstgrade ab dem Dienstgrad Obergefreiter brauchen nicht durchlaufen zu werden.
(2) Unteroffizieranwärterinnen und Unteroffizieranwärter haben eine Unteroffizierprüfung abzulegen, die sich aus einem allgemeinmilitärischen und einem militärfachlichen Teil zusammensetzt (Fachunteroffizierprüfung). Bestehen sie einen Teil der Prüfung nicht, können sie einmal zur Wiederholung dieses Prüfungsteils zugelassen werden. Die militärfachliche Ausbildung muss mehrere Monate dauern und in Form von Lehrgängen stattfinden. Der militärfachliche Teil der Fachunteroffizierprüfung kann durch einen verwertbaren Berufsabschluss ersetzt werden.