Gesetze / SLV 2002 · BGBl I 2002, 1111
Verordnung über die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten
50 Normen · ausgefertigt 19.03.2002 · Änderungen
- Inhaltsübersicht
- Kapitel 1 · Allgemeines
- § 1 Geltungsbereich
- § 2 Dienstliche Beurteilung
- § 3 Ordnung der Laufbahnen
- § 4 Einstellung
- § 5 Beförderung
- § 5a Dienstzeiterfordernisse
- § 6 Umwandlung des Dienstverhältnisses und Laufbahnwechsel
- § 7 (weggefallen)
- Kapitel 2 · Laufbahngruppe der Mannschaften
- § 8 Voraussetzungen für die Einstellung in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit
- § 9 Beförderung der Mannschaften im Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit
- § 10 Beförderung der sonstigen Soldatinnen und Soldaten
- Kapitel 3 · Laufbahngruppe der Unteroffiziere
- Abschnitt 1 · Berufssoldatinnen, Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit
- Unterabschnitt 1 · Fachunteroffiziere
- § 11 Voraussetzungen für die Einstellung als Unteroffizieranwärterin oder Unteroffizieranwärter
- § 12 Beförderung der Unteroffizieranwärterinnen und Unteroffizieranwärter
- § 13 Einstellung mit einem höheren Dienstgrad, Nachbeförderung
- § 14 Aufstieg aus der Laufbahngruppe der Mannschaften
- Unterabschnitt 2 · Feldwebel
- § 15 Voraussetzungen für die Einstellung als Feldwebelanwärterin oder Feldwebelanwärter
- § 16 Beförderung der Feldwebelanwärterinnen und Feldwebelanwärter
- § 17 Einstellung mit einem höheren Dienstgrad, Nachbeförderung
- § 18 Beförderung der Feldwebel
- § 19 Aufstieg aus der Laufbahngruppe der Mannschaften
- § 20 Zulassung zu einer Laufbahn der Feldwebel
- § 21 Umwandlung des Dienstverhältnisses
- Abschnitt 2 · Sonstige Soldatinnen und Soldaten (§ 1 Satz 1 Nummer 2 bis 7)
- § 22 Beförderung, Zulassung zu einer Laufbahn der Reserve und Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten
- Kapitel 4 · Laufbahngruppe der Offiziere
- Abschnitt 1 · Berufssoldatinnen, Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit
- Unterabschnitt 1 · Truppendienst
- § 23 Voraussetzungen für die Einstellung als Offizieranwärterin oder Offizieranwärter
- § 24 Beförderung der Offizieranwärterinnen und Offizieranwärter
- § 25 Beförderung der Offiziere
- § 26 Offiziere mit Hochschulausbildung
- § 27 Offiziere mit sonstigen zivilen Befähigungen
- § 28 Berufung von Offizieren mit Hochschulausbildung oder sonstigen zivilen Befähigungen in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten
- § 29 Aufstieg in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes
- Unterabschnitt 2 · Sanitätsdienst
- § 30 Voraussetzungen für die Einstellung als Sanitätsoffizier-Anwärterin oder Sanitätsoffizier-Anwärter und Einstellung mit einem höheren Dienstgrad
- § 31 Beförderung der Sanitätsoffizier-Anwärterinnen und Sanitätsoffizier-Anwärter
- § 32 Voraussetzungen für die Einstellung als Sanitätsoffizier
- § 33 Beförderung der Sanitätsoffiziere
- Unterabschnitt 3 · Militärmusikdienst
- § 34 Voraussetzungen für die Einstellung als Militärmusikoffizier-Anwärterin oder Militärmusikoffizier-Anwärter
- § 35 Beförderung der Militärmusikoffizier-Anwärterinnen und Militärmusikoffizier-Anwärter
- § 36 Beförderung der Militärmusikoffiziere
- § 37 Voraussetzungen für die Einstellung als Militärmusikoffizier
- Unterabschnitt 4 · Geoinformationsdienst der Bundeswehr
- § 38 Einstellung und Beförderung der Offiziere
- § 39 (weggefallen)
- Unterabschnitt 5 · Militärfachlicher Dienst
- § 40 Voraussetzungen für die Zulassung
- § 41 Beförderung der Offizieranwärterinnen und Offizieranwärter
- § 42 Beförderung der Offiziere
- Abschnitt 2 · Sonstige Soldatinnen und Soldaten (§ 1 Satz 1 Nummer 2 bis 7)
- § 43 Beförderung, Zulassung zu einer Laufbahn der Reserve und Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten
- Kapitel 5 · Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 44 Einstellungs-, Ausbildungs- und Beförderungsrichtlinien
- § 45 Ausnahmen
- § 46 Umwandlung des Dienstverhältnisses nach § 45a des Soldatengesetzes
- § 47 (weggefallen)
- § 48 Übergangsvorschriften
- § 49 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
- Anlage (zu § 3)Zuordnung der Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten zu den Laufbahngruppen der Mannschaften, der Unteroffiziere und der Offiziere