Gesetze / Soldatenlaufbahnverordnung

SLV 2002

§ 3 Ordnung der Laufbahnen

Die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten sind den Laufbahngruppen der Mannschaften, der Unteroffiziere und der Offiziere zugeordnet. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Anlage zu dieser Verordnung. § 1 Satz 2 ist insoweit nicht anzuwenden.

§ 2 § 4