Gesetze / Soldatenlaufbahnverordnung

SLV 2002

§ 33 Beförderung der Sanitätsoffiziere

Beförderungen sind nach folgenden Dienstzeiten seit Ernennung zum Stabsarzt, Stabsveterinär oder Stabsapotheker zulässig:

1.
zum Oberstabsarzt, Oberstabsveterinär oder Oberstabsapotheker nach zwei Jahren und
2.
zum Oberstarzt, Oberstveterinär oder Oberstapotheker nach zehn Jahren.
§ 32 § 34