Gesetze / Soldatenlaufbahnverordnung SLV 2002 § 36 Beförderung der Militärmusikoffiziere Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 05.06.2021. Zur aktuellen Fassung → Beförderungen sind nach folgenden Dienstzeiten seit Ernennung zum Hauptmann zulässig: 1.zum Major nach drei Jahren und2.zum Oberst nach 13 Jahren.