Gesetze / Soldatenlaufbahnverordnung

SLV 2002

§ 44 Einstellungs-, Ausbildungs- und Beförderungsrichtlinien

Das Bundesministerium der Verteidigung kann nach den besonderen Erfordernissen in den Laufbahnen, Truppengattungen und Dienstzweigen innerhalb der in dieser Verordnung bestimmten Mindest- und Höchstaltersgrenzen durch Erlass andere Altersgrenzen festsetzen und über die Mindestanforderungen an Vorbildung, Ausbildung, Befähigungsnachweis und Dienstzeit hinausgehen.

§ 43 § 45