Gesetze / Landesrecht Brandenburg / SPNV-Planverordnung
SPNVPlV§ 3
Zur Untersetzung des Nahverkehrsplanes für den
Schienenpersonennahverkehr sowie zur Berücksichtigung bei der Aufstellung,
Anpassung und Fortschreibung ihrer Nahverkehrspläne erhalten die
Aufgabenträger für den übrigen öffentlichen
Personennahverkehr jährlich aktualisierte Angaben über die
Entwicklung des Schienenpersonennahverkehrs in ihrem Gebiet. Näheres wird
durch die nach § 7 Abs. 7 des Gesetzes über den öffentlichen
Personennahverkehr im Land Brandenburg (GVBl. I S. 252) zu erlassende
Richtlinie über den Datenaustausch geregelt.