Gesetze / Landesrecht Brandenburg / SPNV-Planverordnung

SPNVPlV

§ 3

Zur Untersetzung des Nahverkehrsplanes für den

Schienenpersonennahverkehr sowie zur Berücksichtigung bei der Aufstellung,

Anpassung und Fortschreibung ihrer Nahverkehrspläne erhalten die

Aufgabenträger für den übrigen öffentlichen

Personennahverkehr jährlich aktualisierte Angaben über die

Entwicklung des Schienenpersonennahverkehrs in ihrem Gebiet. Näheres wird

durch die nach § 7 Abs. 7 des Gesetzes über den öffentlichen

Personennahverkehr im Land Brandenburg (GVBl. I S. 252) zu erlassende

Richtlinie über den Datenaustausch geregelt.

§ 2 § 4