Gesetze / Landesrecht Brandenburg / SPNV-Planverordnung
SPNVPlV§ 2
(1) Der Nahverkehrsplan für den Schienenpersonennahverkehr
ist gemäß § 8 Abs. 2 des Gesetzes über den
öffentlichen Personennahverkehr im Land Brandenburg (GVBl. I S. 252) zu
aktualisieren und fortzuschreiben.
(2) Die erste Fortschreibung der Angaben über den
Investitionsbedarf und die Entwicklung der Betriebskosten und das
Finanzierungskonzept hat nach Anpassung der Finanzausstattung der
Bundesländer gemäß § 6 des Regionalisierungsgesetzes vom
27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2395) zu erfolgen.
(3) Bei Veränderung planungsrelevanter Rahmenbedingungen
kann in begründeten Fällen bei der Bestellung von Verkehrsleistungen
vom Nahverkehrsplan für den Schienenpersonennahverkehr abgewichen werden.