Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Organisation eines gemeinsamen Akkreditierungssystems zur Qualitätssicherung in Studium und Lehre an deutschen Hochschulen
STUDIENAKKREDITIERUNG§ 2
Die Rechtsverordnungen nach Artikel 4 und Artikel 16 Absatz 2 des Staatsvertrages erlässt das für Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung.
Einzelnorm