Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zu dem Staatsvertrag vom 30. November 2006 zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 des Handelsgesetzbuches zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder
STVREGISTERPORTALLAENDER_G§ 1
(1) Dem in Brüssel am 30. November 2006 geschlossenen Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 des Handelsgesetzbuches zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder wird zugestimmt.
(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.