Gesetze / Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz

SUG

§ 40 Internationale Untersuchungsregelungen im Sinne des Abschnitts 4

Die Anwendung der seefahrtbezogenen internationalen Untersuchungsregelungen nach den Buchstaben D und E der Anlage geschieht, soweit dieses Gesetz betroffen ist, im Rahmen dieses Abschnitts.

§ 39 § 40