Gesetze / Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz
SUG§ 41 Einschränkung von Grundrechten
Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
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SUGDas Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.