Gesetze / Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz

SUG

§ 41 Einschränkung von Grundrechten

Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.

§ 40 § 42