Gesetze / Sonderurlaubsverordnung
SUrlV 2016§ 23 Verfahren
Der Sonderurlaub ist unverzüglich nach Bekanntwerden des Anlasses zu beantragen. Sonderurlaub nach § 21 ist zeitnah zu beantragen.
Gesetze / Sonderurlaubsverordnung
SUrlV 2016Der Sonderurlaub ist unverzüglich nach Bekanntwerden des Anlasses zu beantragen. Sonderurlaub nach § 21 ist zeitnah zu beantragen.