Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Finanzierungsfonds Flughafen BER-Gesetz
SV BER-G§ 1 Errichtung
Das Land Brandenburg errichtet unter dem Namen „Sondervermögen Finanzierungsfonds Flughafen BER“ ein rechtlich unselbstständiges Sondervermögen des Landes gemäß § 26 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung.
Einzelnorm