Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Finanzierungsfonds Flughafen BER-Gesetz
SV BER-G§ 4 Verwaltung
(1) Das für Finanzen zuständige Ministerium verwaltet das Sondervermögen. Es kann sich hierzu einer anderen Landesbehörde oder eines Dritten bedienen. Die Kosten für die Verwaltung des Sondervermögens trägt das Land.
(2) Alle Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens werden in jährlichen Wirtschaftsplänen veranschlagt. Für die Wirtschaftsjahre 2015 und 2016 werden die Wirtschaftspläne als Anlage zu diesem Gesetz veröffentlicht. Ab dem Haushaltsjahr 2017 ist der Wirtschaftsplan dem Einzelplan 20 des Landeshaushalts als Anlage beizufügen. Die Wirtschaftspläne sind in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. Nicht verausgabte Mittel des laufenden Wirtschaftsjahres können einer Rücklage des Sondervermögens zugeführt werden. Rücklagen aus dem Vorjahr dürfen zur Verstärkung der Ausgaben verwendet werden. Im Übrigen ist § 113 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung anzuwenden.
Einzelnorm