Gesetze / Gesetz über das Abkommen vom 5. Mai 1953 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über Sozialversicherung nebst Schlußprotokoll und Zusatzvereinbarung

SVÜbkITAG

Art 3

Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.

Art 2 Art 4