Gesetze / Gesetz über das Abkommen vom 5. Mai 1953 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über Sozialversicherung nebst Schlußprotokoll und Zusatzvereinbarung
SVÜbkITAGArt 4
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
(2)